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AG Zwickau,
2004, 158
158 - AG Zwickau, Beschluß v. 17. 12. 2003 - 3 M 24242 / 02 -
DJB 2004, 158
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ZPO § 850 f Abs. 2
Zwangsvollstreckung wegen Forderung aus einer unerlaubten Handlung / Herabsetzung des unpfändbaren Betrages / doppelter Sozialhilfesatz bei erwerbslosem Schuldner
Wird wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt, kann auf Antrag des Gläubigers der pfandfreie Betrag bei einer erwerbslosen Schuldnerin, die keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, auf den jeweils geltenden doppelten Sozialhilfesatz festgesetzt werden. (L.d.R.)
AG Zwickau, Beschluß vom 17.12.2003 - 3 M 24242 / 02 -
Aus den Gründen:
Der Schuldnerin, die ledig und keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruches von dem errechneten Nettoeinkommen bei Auszahlung monatlich nur verbleiben 586 EUR.2004ze
Dem Gläubigerantrag vom 30. 10. 2003 wurde stattgegeben. Der pfandfreie Betrag des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - beläuft sich bei erwerbslosen Schuldnern auf 564 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus dem derzeitig für Sachsen geltenden doppelten Sozialhilfesatz von 282 EUR zusammen.
Laut Gläubigerantrag wurden lediglich 586 EUR als pfandfreier Betrag angesetzt, so daß nach Schuldneranhörung dem Antrag entsprochen werden konnte.
Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)